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Übungsmedikamente® für die Aus-, Fortbildung und Simulation ....aber woher?

Wer kennt dieses Problem nicht?

In der Ausbildung soll handwerkliches Können vermittelt werden – aber es fehlt an Übungsmaterial.

Um das Vorbereiten und anschließende Aufziehen einer Trockensubstanz zu üben hat man leider oft kein Übungsmaterial. Damit ist nun Schluss denn wir haben aus der Not eine Lösung selbst geschaffen. Sie erhalten von uns eine Glasstechampulle mit löslichem „Übungsmedikament“ zum Training der Medikamentenvorbereitung und anschließendem Aufziehen in eine Spritze.

zu unserem Shop

Natürlich liefern wir auch direkt in die Schweiz!

Warum Übungsmedikamente®?

Gängige Praxis in der Aus- und Fortbildung war bisher entweder als sparsame Version der Gebrauch abgelaufener Medikament aus dem Rettungsdienst, oder als teurere Version die Verwendung noch gebrauchsfähiger Arzneimittel. Aber nicht nur der Kostenfaktor, sondern auch diverse gesetzliche Vorschriften stehen dieser Handhabung entgegen.

Als eine Grundlage ist die TRGS 525, also die Technischen Regeln für Gefahrstoffe zur Verfügung; hier speziell für Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung zu sehen. Diese gilt nur für Deutschland, doch in vielen anderen europäischen Ländern ist die Rechtslage ähnlich.

Als Einrichtung der medizinischen Versorgung versteht man Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung, welche Menschen stationär oder ambulant medizinisch untersuchen, behandeln oder pflegen. Somit fallen alle Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen, sowie alle im Rettungs- und Krankentransport tätigen Einrichtungen darunter.

Die Regelungen gelten für den laufenden Betrieb ebenso wie für den Aus- und Fortbildungsbetrieb.

Im Umgang mit Medikamenten besteht immer die Gefahr der Eigenkontamination mit dem Wirkstoff. Egal ob beim Öffnen einer Ampulle, Entlüften der Spritze oder Herstellen einer applikationsfähigen Lösung einer Trockensubstanz.

Aus arbeitsschutzrechtlicher Betrachtung gilt es diese Gefahr zu vermeiden. Es gilt das Substitutionsgebot.

Sicherlich wird sich im echten Arbeitsleben der nichtbestimmungsgemäße Kontakt mit Wirkstoffen nicht vollkommen vermeiden lassen. Allerdings sollte der Arbeitgeber oder Bildungsträger gerade am Anfang einer Ausbildung einem Ungeübten das Handling von Medikamenten ohne gefährdende Wirkstoffe ermöglichen.

Betrachtet man nun das Arzneimittelgesetz (AMG / für die Schweiz das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte) so stehen hier unter anderem auch strafrechtliche Probleme im Raum. Zum Beispiel die Problematik der Selbstbedienung, welche mit dem Bereitstellen von verordnungspflichtigen Medikamenten zu Übungszwecken beginnt. Oder auch Bestimmungen, welche das in den Verkehr bringen von bedenklichen Arzneimitteln verbietet. Als bedenklich darf generell jedes Medikament eingestuft werden welches abgelaufen ist, da eine Applikation nach Ablauf als obsolet zu betrachten ist.

All dies sind gute Gründe als Arbeitgeber, Ausbildungsbetrieb oder Lehrinstitut im Ausbildungs- und Trainingsbetrieb nicht mit abgelaufenen Medikamenten zu arbeiten sondern auf Übungsmedikamente, welche wirkstofffrei, frei handelbar und gesundheitlich unbedenklich sind, zurückzugreifen.

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Übungsmedikamente®

Markus Vetter GmbH

Dossenbergerstr. 55
89561 Dischingen
Deutschland

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